
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.
-EU-Verordnung-
Lieber EPM Kunde,
Ab dem 1. März 2018 gilt die EU-Verordnung Nr. 2016/1179 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP Verordnung). Damit wurden alle derzeit als Biozid-Wirkstoffe genehmigten Antikoagulanzien in zwei Kategorien eingestuft.
Einmal als reproduktionstoxisch (entweder Kategorie 1A oder 1B) und spezifisch zielorgantoxisch bei wiederholter Aussetzung.
Dies hat zufolge, dass alle auf dem Markt befindlichen Rodentizide mit einem Wirkstoffgehalt ab 30 ppm mit dem GHS08 Symbol (siehe Bild oben) gekennzeichnet sein müssen.
In der untenstehenden Tabelle sehen Sie die Konzentrationsgrenzwerte zu Einstufung von antikoagulanten Rodentiziden als reproduktionstoxisch bzw zielorgantoxisch gemäß der EU-Verordnung (Nr. 2016/1179) sowie die zulässige Höchstkonzentrationen der Wirkstoffe im Produkt [alle Angaben in ppm]
