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Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

-EU-Verordnung-

Lieber EPM Kunde,
 

Ab dem 1. März 2018 gilt die EU-Verordnung Nr. 2016/1179 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP Verordnung). Damit wurden alle derzeit als Biozid-Wirkstoffe genehmigten Antikoagulanzien in zwei Kategorien eingestuft.

Einmal als reproduktionstoxisch (entweder Kategorie 1A oder 1B) und spezifisch zielorgantoxisch bei wiederholter Aussetzung.

Dies hat zufolge, dass alle auf dem Markt befindlichen Rodentizide mit einem Wirkstoffgehalt ab 30 ppm mit dem GHS08 Symbol (siehe Bild oben) gekennzeichnet sein müssen.

In der untenstehenden Tabelle sehen Sie die Konzentrationsgrenzwerte zu Einstufung von antikoagulanten Rodentiziden als reproduktionstoxisch bzw zielorgantoxisch gemäß der EU-Verordnung (Nr. 2016/1179) sowie die zulässige Höchstkonzentrationen der Wirkstoffe im Produkt [alle Angaben in ppm]



Für weitere Informationen klicken Sie hier.


Die theoretische Dosis in Abhä
ngigkeit zum Zielorganismus und Wirkstoff:

Die folgenden zwei Grafiken zeigen die theoretisch benötigte Menge an Köder, in Abhängigkeit von Wirkstoff und Wirkstoffmenge, um eine 15 g schwere Maus oder eine 350 g schwere Ratte zu eliminieren.

Die Werte sind anhand der LD50 Werte der jeweiligen Wirkstoffe in Abhängigkeit zum Gewicht der Zielorganismen [Ratte 350g, Maus 15g] errechnet:









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